Präambel
Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Auftraggebern (nachfolgend Besteller genannt). Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn diesen durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt worden ist. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
§ 1 Auftrag
Die bei Auftragserteilung festgelegten Parameter sind Circa-Werte. Wird die zu bearbeitende Ware vom Besteller oder auf dessen Veranlassung von Dritten bereitgestellt, gehen Qualitätsmängel dieser Ware zu Lasten des Bestellers. Ergeben sich aufgrund dieser mangelhaften Qualität der unbearbeiteten Ware nach der Verarbeitung grobe Abweichungen von den vereinbarten Parametern, geht dies zu Lasten des Bestellers.
§ 2 Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich rein netto ab unserem Betrieb Haller Straße 20, 74549 Wolpertshausen. Kosten der Versendung trägt der Besteller. Skonti werden nicht gewährt. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach der Einlösung als Zahlung. Die Hereinnahme von Wechseln und Akzepten erfolgt nur, wenn es beim Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde und dann nur zahlungshalber ohne Berechtigung zum Skontoabzug. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Spesen trägt der Besteller. Sie werden nach den Sätzen unserer Hausbank berechnet.
§ 3 Preisänderung
Preisänderungen sind zulässig wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 5 Wochen liegen. Sollten sich danach die tariflichen Löhne, Einstandspreise, die Umsatzsteuer oder die Gebühren für behördliche Abgaben und Genehmigungen erhöhen, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung zwischen Bestellung und Auslieferung 10% des Auftragswertes übersteigt.
§ 4 Fälligkeit und Zahlungsverzug
Die Rechnung wird am Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Sie ist zahlbar und fällig 8 Tage nach Rechnungsdatum. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugs- bzw. Zinsschadens bleibt hiervon unberührt. Für Mahnungen, ausgenommen der ersten, werden pauschal Mahnspesen in Höhe von ¤ 5,00 erhoben.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zu. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insofern befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferung
Lieferfristen Lieferfristen sind schriftlich zu fixieren. Unverbindliche Lieferfristen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Rohwaren, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, insbesondere von Zertifikaten. Ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unsere Produktionsstätte verlassen hat. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Überschreiten wir infolge Umständen, die wir zu vertreten haben, eine unverbindliche Lieferfrist, so hat der Besteller das Recht, unter Setzung einer Frist von 14 Tagen, uns zur Leistung aufzufordern. Die Lieferfrist verlängert sich wegen unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflusses liegen (z.B. Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe). Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
Lieferumfang Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Durch das Verfahren auftretende Masseschwunde von 3 bis 5% im Vergleich zum unverarbeiteten Nettogewicht (Taragewicht) sind verfahrenstypisch und stellen keine Fehlmenge dar.
§ 7 Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% der vertraglich vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 8 Verpackung und Versand
Die Versendung / Fracht erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager Haller Straße 20, 74549 Wolpertshausen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Die Wahl der Fracht bzw. Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Auf Wunsch des Bestellers wird die Ware auf Kosten des Bestellers für die Fracht / den Versand versichert. Die Versicherungsprämie ist sofort fällig und zahlbar.
§ 9 Abnahme und Gefahrübertragung.
Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb von 3 Tagen anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Nach Ablauf der vorgenannten Frist geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Besteller über. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige am Übergabeort zu prüfen. Prüft der Besteller die Ware nicht innerhalb der vorgenannten Frist, gehen von unserer Qualitätskontrolle abweichende Ergebnisse späterer Qualitätskontrollen zu Lasten des Bestellers.
Bleibt der Besteller mit der Annahme der Ware länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Frist von weiteren 10 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Im Falle ernsthafter endgültiger Annahmeverweigerung hat der Verkäufer das Recht, die Ware zugunsten des Bestellers zu veräußern und den Mindererlös gegenüber diesem geltend zu machen. Weitergehender Schadenersatz bleibt davon unberührt.
Erklärt der Besteller, dass er die Ware nicht annehmen werde, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer über. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versendet, so geht mit Absendung an diesen die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Versendungs- bzw. Frachtkosten trägt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Der Besteller hat die Ware während des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl, Wasserschaden und Beschädigungen durch Dritte zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
Bis zum Übergang des Eigentums ist der Besteller nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte benötigt werden. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
§ 11 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt setzt sich für alle Forderungen fort, die wir während des Bestehens gegen den Besteller im Zusammenhang mit der gelieferten Ware erwerben sowie für Forderungen aus weiteren laufenden Geschäftsverbindungen zum Besteller.
Der Besteller kann verlangen, dass wir auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt verzichten, wenn der Kaufpreis vollständig beglichen ist und für die übrigen Verbindlichkeiten eine ausreichende Sicherung besteht.
§ 12 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten vertraglichen Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Waren ohne oder nach Bearbeitung weiter veräußert werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen unmittelbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 13 Haftung
Wir haften bei Schäden, die nicht solche des Körpers, der Gesundheit und des Lebens sind, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für deliktische Ansprüche.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht haften wir nur für den nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Eine Haftung für außergewöhnliche Schäden oder Mangelfolgeschäden kommt nicht in Betracht.
§ 14 Sachmängelgewährleistung
Trotz ordnungsgemäßer Lagerung unterliegt die Ware lagerungszeitbedingten Veränderungen (z.B. Verlust ätherischer Öle, Neuverkeimung). Soweit diese im Rahmen des Warentypischen liegen, begründen sie keinen Sachmangel.
Wir leisten längstens 1 Jahr Gewähr.
§ 15 Qualitätssicherung
Die Qualität der Ware wird zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige durch die Ziehung von x/t- Proben durch uns manifestiert.
Macht der Besteller von seiner Prüfpflicht ohne unverschuldet gehindert zu sein, innerhalb der unter § 9,1. genannten Frist keinen Gebrauch, gilt das vorgenannte Verfahren als vom Besteller zur Qualitätssicherung anerkannt.
§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz Haller Straße 20, 74549 Wolpertshausen.
Gerichtsstand ist die AG Schwäbisch Hall. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
§ 17 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt